Satzung SU-KV Aurich




SATZUNG DER SENIOREN-UNION, KREISVEREINIGUNG AURICH

§ 1   Status, Name und Sitz

1.  Die Kreisvereinigung Aurich der Senioren-Union der CDU ist eine Vereinigung der CDU gemäß §§ 38  und 39 des Statuts der CDU Deutschlands.

2.  Sie führt den Namen Senioren-Union der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU),Kreisvereinigung Aurich (Kurzform: Senioren-Union, KV Aurich). Ihre Gemeinde-, Stadt- und Samtgemeindevereinigungen führen statt Kreisvereinigung die Bezeichnung und den Namen ihrer Gebietskörperschaft.

3.  Sie ist eine selbständige organisatorische und finanzielle Einheit der Bundes-Senioren-Union. Sie ist zur Rechnungslegung nach den Vorschriften der Finanz- und Beitragsordnung der CDU verpflichtet.

4.  Sie umfasst den Landkreis Aurich sowie den Rest Ostfrieslands ohne den Landkreis Leer.

5.  Sie hat ihren Sitz im Hauptwohnsitz der/s Vorsitzenden, alternativ bei Bedarf in der CDU-Kreisgeschäftsstelle.


§ 2   Zweck und Aufgaben

Die Senioren-Union der CDU will im Sinne der Ziele der CDU an der politischen Meinungs- und Willensbildung in der Partei und in der älteren Generation mitwirken und insbesondere für die Anliegen der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger eintreten.


§ 3   Mitgliedschaft


1.  Mitglied der Senioren-Union der CDU kann jeder werden, der sich zu den Grundsätzen und Zielen der Senioren-Union und der CDU bekennt.

2.  In die Senioren-Union der CDU kann nur aufgenommen werden, wer das 60. Lebensjahr vollendet hat oder bereits vorher nach dem geltenden Sozialrecht oder dem Recht des öffentlichen Dienstes aus dem aktiven Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden und in den vorläufigen oder endgültigen Ruhestand getreten ist. Der Hauptwohnsitz sollte im Kreisgebiet sein.

3.  Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder konkurrierenden politischen Vereinigungen schließt die Mitgliedschaft in der Senioren-Union der CDU aus.

4.  Ausnahmen regelt die Bundessatzung der Senioren-Union.


§ 4   Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1.  Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand der Senioren-Union im Einvernehmen mit dem Gemeinde- bzw. Ortsverband der Senioren-Union der CDU (sofern vorhanden). In Streitfällen entscheidet der Kreisvorstand der Senioren-Union der CDU.

2.  Wird der Aufnahmeantrag durch die zuständige Kreisvereinigung abgelehnt, so ist der Bewerber
berechtigt, dagegen innerhalb von vier Wochen den Landesvorstand der Senioren-Union der CDU anzurufen, der dann endgültig entscheidet.

3. Das Mitglied wird in der Kreis-, Stadt-, Gemeinde- bzw. Ortsvereinigung geführt, in welcher es wohnt; auf begründeten Wunsch des Mitgliedes kann der Vorstand der Kreisvereinigung Ausnahmen zulassen.

4.  Die Mitgliedschaft in der Senioren-Union endet durch den Tod, durch schriftliche, an den zuständigen Kreisverband der Senioren-Union zu richtende Austrittserklärung oder durch Ausschluss nach den Richtlinien des CDU-Statuts. Wer aus der CDU ausgeschlossen wird, verliert zugleich seine Mitgliedschaftsrechte in der Senioren- Union.


§ 5   Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied der Senioren-Union der CDU hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen der CDU und der Senioren-Union
teilzunehmen.

2.  Zum Kreisvorsitzenden kann nur gewählt werden, wer Mitglied der CDU ist. Gleiches gilt für die Wahl zum Delegierten/Ersatzdelegierten auf Bezirks-, Landes-, Bundes- und Europaebene (ESU). Das gilt auch für Delegiertenmandate der Senioren-Union der CDU in allen Organen und Gremien der CDU und der Europäischen Volkspartei (EVP).

3.  Jedes Mitglied hat gemäß der Finanz- und Beitragsordnung der Bundes-Senioren-Union einen Beitrag zu entrichten. Werden Beiträge länger als sechs Monate nicht gezahlt, so ruht die Mitgliedschaft. Werden Beiträge nach zweimaliger Aufforderung nicht entrichtet, so endet die Mitgliedschaft durch Ausschluss.


§ 6   Organisationsstufen

1.  Die Senioren-Union des CDU-Kreisverbandes Aurich umfasst i.d.R. die Seniorenvertretung für den Bereich des CDU-Kreisverbandes. Der organisatorische Aufbau und das Tätigkeitsgebiet der Senioren-Union der CDU sollen i.d.R. dem der Partei entsprechen.

2.  Ein Kreisverband kann sich in folgende Vereinigungen gliedern: Stadt-, Samtgemeinde-, Gemeinde- oder Ortsvereinigungen. Diese haben keine eigene Satzung.

3.  Die Bildung und Abgrenzung von Samtgemeinde-, Gemeinde-, Stadt-, Orts- bzw. Stadtbezirksvereinigungen sowie die Entscheidung über die Gründung weiterer Vereinigungen ist Aufgabe des Kreisvorstandes. Mitglieder, die nicht einer dieser Vereinigungen angehören, werden vom Kreisvorstand betreut, oder sie schließen sich einer in der Nähe ihres Wohnsitzes gelegenen Vereinigung der Senioren-Union an.


§ 7   Organe

Organe der Senioren-Union des CDU-Kreisverbandes Aurich sind:

- die Kreismitgliederversammlung
- der Kreisvorstand


§ 8     Kreismitgliederversammlung

1.  Die Kreismitgliederversammlung entscheidet über alle wesentlichen Angelegenheiten ihres Bereichs.

2.  Die Kreismitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird vom Kreisvorstand der Senioren-Union einberufen. Auf Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder der Kreisvereinigung der Senioren-Union muss sie einberufen werden. Die Ladungsfrist beträgt zehn Tage. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels der Einberufung. Der Versand einer Einladung auf elektronischem Wege (E-Mail) steht dem Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte Mitglied vorher schriftlich darin eingewilligt hat.

3.  Die Kreismitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


§ 9   Aufgaben der Kreismitgliederversammlung

1. Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste Organ der Senioren-Union auf der Ebene des Kreisverbandes Aurich. Sie beschließt über die programmatischen, politischen und organisatorischen Grundlinien der Arbeit.

2.  Die Kreismitgliederversammlung beschließt mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden über die Satzung. Sie
nimmt die Geschäfts- und Prüfungsberichte entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

3.  Die Kreismitgliederversammlung wählt in jedem zweiten Kalenderjahr die Mitglieder des Kreisvorstandes sowie zwei Kassenprüfer.

4.  Die Kreismitgliederversammlung wählt die Delegierten und deren Vertreter für die Bezirks-, Landes- und Bundesebene für zwei Jahre.

5.  Die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung sind zu protokollieren (Ergebnis Niederschrift) und vom Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 10 Kreisvorstand

1.  Der Kreisvorstand der Senioren-Union besteht aus:
a)   dem/r Kreisvorsitzenden,
b)   bis zu drei stellvertretenden Kreisvorsitzenden, mindestens zwei
c)   der/m Schatzmeister(in)
e)   der/m Schriftführer(in)
f)    bis zu 10 Beisitzer(innen), mindestens sieben

2.  Dem Kreisvorstand können weitere kooptierte Mitglieder mit beratender Stimme angehören.

3.  Der Kreisvorstand wird vom Vorsitzenden in der Regel mindestens einmal im Quartal einberufen. Auf Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisvorstandes muss sie einberufen werden. Die Ladungsfrist beträgt zehn Tage, in dringenden Fällen drei Tage. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels der Einberufung. Der Versand einer Einladung auf elektronischem Wege (E-Mail) steht dem Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte Mitglied vorher schriftlich darin eingewilligt hat.

4.  Die Beschlüsse der Kreisvorstandssitzungen sind zu protokollieren (Ergebnis Niederschrift) und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist in der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen.

5.  Die Abwicklung der laufenden Geschäfte wird in eigener Verantwortung wahrgenommen.

6.  Gerichtlich und außergerichtlich wird die Kreisvereinigung durch den Kreisvorsitzenden
vertreten. Bei seiner Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit
einem weiteren Vorstandsmitglied.


§ 11 Aufgaben des Kreisvorstandes

1.  Der Kreisvorstand leitet die Senioren-Union des CDU-Kreisverbandes Aurich. Er bereitet die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung vor, führt sie aus und ist im Übrigen für die Erledigung aller politischen und organisatorischen Aufgaben der Senioren-Union zuständig und verantwortlich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

2.  Der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Kreisvorstandes vor und führt sie aus; er erledigt mit Unterstützung des Schatzmeisters oder im Ausnahmefall mit der CDU-Kreisgeschäftsstelle die laufenden und besonderen Geschäfte des Kreisvorstandes.

3.  Der Kreisvorstand berichtet über seine Arbeit in der Kreismitgliederversammlung.

4.  Der Kreisvorstand fasst Beschlüsse über Anträge an die Bundes-, Landes- und Be-
zirksdelegiertenversammlung (sofern vorhanden).


§ 12 Geltung des Satzungsrechts der CDU sowie der Senioren-Union

1.  Soweit in dieser Satzung keine ausdrücklichen Regelungen getroffen worden sind, gelten die in den Satzungen der übergeordneten Organisationseinheiten der Senioren-Union festgelegten Bestimmungen sowie das Satzungsrecht der CDU entsprechend.

2.  Die Satzung der Kreisvereinigung der Senioren-Union Aurich darf den Bestimmungen der Satzungen höherer Organisationsstufen der Senioren-Union nicht widersprechen.

3.  Sie bedarf zum Inkrafttreten der Genehmigung durch den Landesvorstand der Senioren-Union der CDU in Niedersachsen.


§ 13 Auflösung

1.  Die Auflösung der Senioren-Union der CDU Kreisvereinigung Aurich kann nur von einer besonders hierzu einberufenen beschlussfähigen Kreismitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2.  Für das Auflösungsverfahren gelten die Bestimmungen des Parteiengesetzes sowie das Statut bzw. die Satzungen der CDU, der Senioren-Union und deren Untergliederungen.

3.  Das Vermögen der Senioren-Union Kreisvereinigung Aurich fällt bei Auflösung an den CDU-Kreisverband Aurich.


§ 14 Gemeinde-, Samtgemeinde- und Stadtvereinigungen

1.  Für die Gemeinde-, Samtgemeinde- und Stadtvereinigungen gelten die Bestimmungen dieser
Satzung entsprechend, soweit nicht die nachfolgenden Regelungen davon abweichen:

2.  Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a.  der/m Vorsitzenden
b.  bis zu zwei Stellvertreter(innen) der/s Vorsitzenden
c.  der/m Schriftführer(in)
d.  bis zu 5 Beisitzern

3.  Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben weitere Mitglieder (mit beratender Stimme) kooptieren.

4.  Die Gemeinde-, Samtgemeinde- und Stadtvereinigungen führen keine eigene Kasse. Benötigte finanzielle Mittel sind beim Kreisvorstand der Senioren-Union zu beantragen.


§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 28. Mai 2014 in Großefehn/Holtrop beschlossen und tritt mit dem Datum der Genehmigung durch den SU-Landesvorstand in Kraft. Sie wurde am 29. Juli 2014 vom Landesvorstand der Senioren-Union der CDU in Niedersachsen und am 29. September 2014 vom erweiterten Vorstand des CDU-Kreisverbandes Aurich genehmigt.

Hier finden Sie diese Satzung zum Ausdrucken als Pdf-Datei, bitte hier anklicken.